Allgemeine Texte zu Ethik, Kultur und Frieden

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

Resolution 217 A (III) vom 10.12.1948

Präambel

Da die Anerkennung der angeborenen Würde und der gleichen und unveräußerlichen Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft der Menschen die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet, da die Nichtanerkennung und Verachtung der Menschenrechte zu Akten der Barbarei geführt haben, die das Gewissen der Menschheit mit Empörung erfüllen, und da verkündet worden ist, daß einer Welt, in der die Menschen Rede- und Glaubensfreiheit und Freiheit von Furcht und Not genießen, das höchste Streben des Menschen gilt, da es notwendig ist, die Menschenrechte durch die Herrschaft des Rechtes zu schützen, damit der Mensch nicht gezwungen wird, als letztes Mittel zum Aufstand gegen Tyrannei und Unterdrückung zu greifen, da es notwendig ist, die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen zu fördern, da die Völker der Vereinten Nationen in der Charta ihren Glauben an die grundlegenden Menschenrechte, an die Würde und den Wert der menschlichen Person und an die Gleichberechtigung von Mann und Frau erneut bekräftigt und beschlossen haben, den sozialen Forschritt und bessere Lebensbedingungen in größerer Freiheit zu fördern, da die Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen auf die allgemeine Achtung und Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten hinzuwirken, da ein gemeinsames Verständnis dieser Rechte und Freiheiten von größter Wichtigkeit für die volle Erfüllung dieser Verpflichtung ist, verkündet die Generalversammlung diese Allgemeine Erklärung der Menschenrechte als das von allen Völkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal, damit jeder einzelne und alle Organe der Gesellschaft sich diese Erklärung stets gegenwärtig halten und sich bemühen, durch Unterricht und Erziehung die Achtung vor diesen Rechten und Freiheiten zu fördern und durch fortschreitende nationale und internationale Maßnahmen ihre allgemeine und tatsächliche Anerkennung und Einhaltung durch die Bevölkerung der Mitgliedstaaten selbst wie auch durch die Bevölkerung der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiete zu gewährleisten.

Artikel 1

Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geist der Brüderlichkeit begegnen.

Artikel 2

Jeder hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand.

Des weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebiets, dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist ist.

Artikel 3

Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.

Artikel 4

Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel sind in allen ihren Formen verboten.

Artikel 5

Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.

Artikel 6

Jeder hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.

Artikel 7

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt, und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung.

Artikel 8

Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenen Grundrechte verletzt werden.

Artikel 9

Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.

Artikel 10

Jeder hat bei der Feststellung seiner Rechte und Pflichten sowie bei einer gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung in voller Gleichheit Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht.

Artikel 11

1. Jeder, der wegen einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren, in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.

2. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.

Artikel 12

Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.

Artikel 13

1. Jeder hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen.

2. Jeder hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen und in sein Land zurückzukehren.

Artikel 14

1. Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen.

2. Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen werden im Falle einer Strafverfolgung, die tatsächlich auf Grund von Verbrechen nichtpolitischer Art oder auf Grund von Handlungen erfolgt, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen.

Artikel 15

1. Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit.

2. Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch das Recht versagt werden, seine Staatsanghörigkeit zu wechseln.

Artikel 16

1. Heiratsfähige Frauen und Männer haben ohne Beschränkung auf Grund der Rasse, der Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht zu heiraten und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte.

2. Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der künftigen Ehegatten geschlossen werden.

3. Die Familie ist die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.

Artikel 17

1. Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen Eigentum innezuhaben.

2. Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.

Artikel 18

Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.

Artikel 19

Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.

Artikel 20

1. Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschließen.

2. Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.

Artikel 21

1. Jeder hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter mitzuwirken.

2. Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern in seinem Lande.

3. Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt; dieser Wille muß durch regelmäßige, unverfälschte, allgemeine und gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe oder in einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.

Artikel 22

Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit und Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit sowie unter Berücksichtigung der Organisation und der Mittel jedes Staates in den Genuß der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die für seine Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlich sind.

Artikel 23

1. Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.

2. Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.

3. Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt durch andere soziale Schutzmaßnahmen.

4. Jeder hat das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden und solchen beizutreten.
Artikel 24

Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen bezahlten Urlaub.

Artikel 25

1. Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen gewährleistet sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände.

2. Mütter und Kinder haben Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wie außereheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz.

Artikel 26

1. Jeder hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist unentgeltlich, zum mindesten der Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht müssen allgemein verfügbar gemacht werden, und der Hochschulunterricht muß allen gleichermaßen entsprechend ihren Fähigkeiten offenstehen.

2. Die Bildung muß auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muß zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen beitragen und der Tätigkeit der Vereinten Nationen für die Wahrung des Friedens förderlich sein.

3. Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll.

Artikel 27

1. Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben.

2. Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.

Artikel 28

Jeder hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in der die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können.

Artikel 29

1. Jeder hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entfaltung seiner Persönlichkeit möglich ist.

2. Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohles in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen.

3. Diese Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden.

Artikel 30

Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, daß sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, welche die Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat.

60 Jahre Allgemeine Erklärung der Menschenrechte


Die Rede von Papst Benedikt XVI. - Die Uno, die Menschenrechte und der Frieden in der Welt

u.k/Mai 08. Die genossenschaftliche Wochenzeitung „Zeit-Fragen“ (www.zeit-fragen.ch) hat in der Nr.18. vom 28.April 2008 in verdienstvoller Weise die wichtige Rede von Papst Benedikt XVI. „Die Uno darf die Menschenrechte nicht zur Disposition stellen» am 18. April 2008 vor der UNO-Vollversammlung in New-York im vollen Wortlaut abgedruckt. Die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht beinhalten anthropologische und ethische Grundwahrheiten, welche der Natur des Menschen entsprechen und die auch in den grossen Weltreligionen enthalten sind. Sie wurden vor 60 Jahren unter gemeinsamer Anstrengung nach den Schrecken der beiden Weltkriege errungen und gelten für alle Menschen. Diese Grundlagen sind für die Verwirklichung von Gerechtigkeit und Frieden in der Welt entscheidend. Diese wichtige Friedensbotschaft soll weite Verbreitung finden und auch auf unserer Homepage verbreitet werden.

„Die Uno darf die Menschenrechte nicht zur Disposition stellen»
Rede Papst Benedikt XVI. vom 18. April 2008 vor der Uno-Vollversammlung in New York

zf. Vom 15. bis zum 21. April hat Papst Benedikt XVI. die Vereinigten Staaten von Amerika besucht. Sein Besuch galt der dortigen römisch-katholischen Kirche und den Millionen Gläubigen verschiedener Religionsgemeinschaften in den USA. Es gab eine Vielzahl von Gesprächen, Predigten und Ansprachen, die von der Weltöffentlichkeit aufmerksam verfolgt wurden. Herausragend war die Rede des Papstes vor der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 18. April. In dieser Rede legt Benedikt XVI. noch einmal grundlegend dar, welche Bedeutung die Vereinten Nationen als zusammenarbeitende Versammlung gleichberechtigter und souveräner Staaten in der heutigen und künftigen Welt haben. Sie sind eine menschenwürdige und menschengerechte Alternative und Antwort auf das Hegemoniestreben einer oder ein paar weniger Mächte. Er legt dar, von welch hervorragender Bedeutung die Achtung des Völkerrechts ist und welche grosse Bedeutung die allen Menschen gleich zukommenden universalen Menschenrechte haben. Und er legt dar, warum die Kirche diese Menschenrechte voll und ganz unterstützt und diese auch ein Fundament des so ausserordentlich wichtigen intensiven interreligiösen Dialoges sein sollen. Wir drucken diese Rede wegen ihrer grundlegenden Bedeutung in deutscher Übersetzung vollumfänglich ab.

Herr Präsident,
meine Damen, meine Herren

Jetzt, da ich mit meiner Ansprache vor dieser Versammlung beginne, möchte ich zunächst Ihnen gegenüber, Herr Präsident, meinen herzlichen Dank für Ihre freundlichen Worte zum Ausdruck bringen. Mein Dank geht auch an den Generalsekretär, Herrn Ban Ki-moon, für die Einladung zum Besuch beim Sitz dieser Organisation und für den Empfang, den er mir bereitet hat. Ich begrüsse die Botschafter und Diplomaten aus den Mitgliedstaaten und alle Anwesenden.
Durch Sie grüsse ich die Völker, die hier vertreten sind. Sie schauen auf diese Einrichtung, damit sie der Gründungsinspiration folgend ein Zentrum für die Harmonisierung der Massnahmen der Nationen für die Verwirklichung dieser gemeinsamen Ziele «des Friedens und der Entwicklung werde» (vgl. Charta der Vereinten Nationen, Artikel 1.2–1.4).
So wie es Papst Johannes Paul II. im Jahr 1995 zum Ausdruck gebracht hat, sollte die Organisation «ein moralisches Zentrum sein, in dem sich alle Nationen der Welt zu Hause fühlen und ein gemeinsames Selbstbewusstsein entwickeln, sich als eine ‹Völkerfamilie› zu fühlen» (Ansprache vor der Generalversammlung der Vereinten Nationen zum 50. Jahrestag ihrer Gründung, New York, 5. Oktober 1995, 14).
Durch die Vereinten Nationen haben die Staaten weltumspannende Ziele festgelegt, die, auch wenn sie nicht völlig mit dem umfassenden Gemeinwohl der Menschheitsfamilie übereinstimmen, zweifellos einen wesentlichen Teil dieses Gutes ausmachen.
Die Grundprinzipien der Organisation – die Sehnsucht nach Frieden, das Streben nach Gerechtigkeit, Respekt für die Würde der einzelnen Person, die humanitäre Zusammenarbeit und Hilfe – drücken die Bestrebungen des menschlichen Geistes aus und stellen jene Ideale dar, die die internationalen Beziehungen tragen sollen.
Wie meine Vorgänger Paul VI. und Johannes Paul II. an dieser Stelle beobachtet haben, all dies gehört zu dem, was die katholische Kirche und der Heilige Stuhl aufmerksam und mit Interesse verfolgen; und sie sehen in Ihrer Tätigkeit ein Beispiel dafür, wie Probleme und Konflikte in bezug auf die internationale Gemeinschaft zu einem Gegenstand gemeinsamer Regelung werden können. Die Vereinten Nationen verkörpern den Anspruch für ein «höheres Mass an internationaler Ordnung» (Johannes Paul II., Sollicitudo Rei Socialis, 43), inspiriert durch das Prinzip der Subsidiarität, und damit befähigt, Antwort auf die Forderungen der Menschheitsfamilie nach verbindlichen internationalen Regeln und Strukturen zu geben, die in der Lage sind, die Entfaltung des Lebens der Völker im Alltag zu harmonisieren.
Dies ist um so notwendiger in einer Zeit, in der wir das offensichtliche Paradoxon eines multilateralen Konsenses erleben, der sich weiterhin in einer Krise befindet, weil er immer noch von den Entscheidungen von wenigen abhängt, während die Probleme der Welt die internationale Gemeinschaft zu einem kollektiven Handeln aufrufen.
Tatsächlich verlangen Fragen der Sicherheits- und Entwicklungsziele, die Verringerung der lokalen und globalen Ungleichheiten, der Schutz von Umwelt, Ressourcen und Klima, dass alle internationalen Führer gemeinsam handeln und dass sie ihre Bereitschaft zeigen, mit besten Absichten arbeiten zu wollen, zur Achtung des Gesetzes und zur Förderung der Solidarität mit den schwächsten Regionen des Planeten.
Ich denke dabei vor allem an die Länder in Afrika und auf anderen Kontinenten, die nach wie vor von wahrer und ganzheitlicher Entwicklung ausgeschlossen sind und deshalb Gefahr laufen, nur die negativen Auswirkungen der Globalisierung zu erleben.
Im Rahmen der internationalen Beziehungen ist es notwendig, die Rolle anzuerkennen, die übergeordnete Regeln und Strukturen spielen, die untrennbar auf die Förderung des Allgemeinwohls hin angelegt sind und deshalb dem Schutz der menschlichen Freiheit dienen.
Diese Ordnung schränkt die Freiheit nicht ein. Im Gegenteil, sie fördert sie, weil sie ein Verhalten und Aktionen verbietet, die sich gegen das Gemeinwohl wenden, ihre tatsächliche Ausübung verhindern und damit die Würde jeder menschlichen Person aufgeben.
Im Namen der Freiheit muss es eine Wechselwirkung zwischen jenen Rechten und Pflichten geben, durch die jeder Mensch aufgerufen wird, die Verantwortung für seine Entscheidungen zu übernehmen, die sich als Folge der Aufnahme von Beziehungen mit anderen ergeben.
An diesem Punkt richten sich unsere Gedanken auf die Art und Weise, wie Ergebnisse der wissenschaftlichen Forschung und der technologischen Entwicklung manchmal angewendet worden sind. Trotz der enormen Vorteile, die die Menschheit dadurch gewinnen kann, sind sie in einigen Fällen ein klarer Verstoss gegen die Ordnung der Schöpfung; und dies bis zu dem Punkt, wo nicht nur dem heiligen Charakter des Lebens widersprochen wird, sondern auch die menschliche Person und Familie ihrer natürlichen Identität beraubt werden.
Auch internationale Massnahmen zur Erhaltung der Umwelt und zum Schutz der verschiedenen Formen des Lebens auf der Erde sollten nicht nur einen vernünftigen Einsatz von Technologie und Wissenschaft garantieren, sondern auch die Wiederentdeckung des wahren Abbildes der Schöpfung. Dies erfordert nie nur die Wahl eines Entweder-Oder zwischen Wissenschaft und Ethik: Es ist eher eine Frage der Wahl einer wissenschaftliche Methode, die wirklich respektvoll gegenüber ethischen Imperativen ist.
Die Anerkennung der Einheit der menschlichen Familie und die Wertschätzung der angeborenen Würde eines jeden Mannes und jeder Frau finden heutzutage wieder mehr Bedeutung durch das Prinzip einer Verantwortung, die auffordert zu schützen. Dies wurde erst vor kurzem beschlossen, aber es war bereits implizit seit den Ursprüngen der Vereinten Nationen zugegen und ist jetzt charakteristisch für ihre Tätigkeit.
Jeder Staat hat die vorrangige Pflicht, dem Schutz der eigenen Bevölkerung vor schwerwiegenden und anhaltenden Verletzungen der Menschenrechte zu dienen, aber auch vor den Folgen der humanitären Krisen, ob sie nun natürlich oder von Menschen verursacht sind.
Wenn Staaten nicht in der Lage sind, einen solchen Schutz zu gewährleisten, muss die internationale Gemeinschaft einschreiten; und zwar mit den juristischen Mitteln, die in der Charta der Vereinten Nationen und in anderen internationalen Werkzeugen dafür vorgesehen sind.
Die Einsätze der internationalen Gemeinschaft und ihrer Organe, vorausgesetzt, sie respektieren die Grundsätze, die die internationale Ordnung tragen, sollten niemals zu ungerechtfertigten Auflagen oder zu einer Einschränkung der Souveränität führen. Im Gegenteil, angesichts eines möglichen Einsatzes gleichgültig zu bleiben oder ihn zu unterlassen, verursacht die wirklichen Schäden. Was wir brauchen, ist eine tiefere Suche nach Möglichkeiten, wie man Konflikte im Vorfeld behandelt und mit ihnen umgeht, indem man alle möglichen diplomatischen Wege auslotet und auch den geringsten Anzeichen für einen Dialog oder Wunsch nach Versöhnung Aufmerksamkeit und Ermutigung schenkt.
Das Prinzip der Verantwortung zum Schutz wurde von dem alten «ius gentium» als Grundlage für jede Handlung angesehen, die von der Regierung im Hinblick auf die Regierten vorgenommen wurde: In der Zeit, als das Konzept der souveränen Nationalstaaten zum ersten Mal entwickelt wurde, erklärte der Dominikaner-Mönch Francisco De Vitoria, der als ein Vorläufer der Idee der Vereinten Nationen bezeichnet wird, dass diese Verantwortung ein Aspekt der natürlichen Ordnung ist, die von allen Völkern geteilt wird und das Ergebnis einer internationalen Ordnung darstellt, deren Aufgabe es war, die Beziehungen zwischen den Völkern zu ordnen.
Jetzt wie damals bezieht sich dieses Prinzip auf die Auffassung vom Menschen als Bild des Schöpfers, dem Wunsch nach dem Absoluten und dem Wesen der Freiheit.
Die Gründung der Vereinten Nationen fiel, wie wir wissen, mit den tiefgreifenden Umwälzungen zusammen, die die Menschheit erlebt hat, als nämlich jeder Hinweis auf die Bedeutung von Transzendenz und natürlicher Vernunft aufgegeben wurde, was zur Folge hatte, dass die Freiheit und die Würde des Menschen grob verletzt wurden.
Immer wenn dies geschieht, bedroht es die objektiven Grundlagen jener Werte, die die internationale Ordnung tragen, und es untergräbt die eindeutigen und unantastbaren Grundsätze, die durch die Vereinten Nationen formuliert und konsolidiert wurden.
Wenn man vor neuen und tiefgreifenden Herausforderungen steht, ist es ein Fehler, sich auf einen pragmatischen Ansatz zurückzuziehen und sich auf die Bestimmung einer «gemeinsamen Basis» zu beschränken, die inhaltlich reduziert und in ihrer Wirkung schwach bleibt.
Dieser Hinweis auf die Menschenwürde, ihre Grundlage und ihr Ziel, die Verantwortung für ihren Schutz, bringt uns zu dem Thema, auf das wir uns in diesem Jahr konzentrieren, da wir den sechzigsten Jahrestag der «Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte» feiern.
Dieses Dokument ist das Ergebnis eines Zusammentreffens der verschiedenen religiösen und kulturellen Traditionen, die alle vom gemeinsamen Wunsch durchdrungen sind, den Menschen in den Mittelpunkt der Institutionen, der Gesetze und der Abläufe der Gesellschaft zu stellen und die menschliche Person in ihrer wesentlichen Bedeutung für die Welt der Kultur, Religion und Wissenschaft zu betrachten.
Die Menschenrechte werden immer mehr als die gemeinsame Sprache und das ethische Substrat der internationalen Beziehungen erachtet. Gleichzeitig dienen die Universalität, Unteilbarkeit und Interdependenz der Menschenrechte als Schutz der Garantie für Menschenwürde.
Es ist offensichtlich, dass diese Rechte, die in der Erklärung anerkannt und dargelegt werden, für alle Menschen Gültigkeit haben kraft des gemeinsamen Ursprungs der Person, die nach wie vor den Höhepunkt von Gottes schöpferischem Plan von Welt und Geschichte darstellt.
Sie gründen sich auf das natürliche Recht, das in die menschlichen Herzen eingeschrieben und in den verschiedenen Kulturen und Zivilisationen gegenwärtig ist. Die Menschenrechte aus diesem Zusammenhang zu lösen, würde bedeuten, ihre Reichweite einzuschränken und einer relativistischen Konzeption nachzugeben, gemäss derer die Bedeutung und Auslegung der Rechte variieren könnten und ihnen ihre Universalität im Namen der verschiedenen kulturellen, politischen, sozialen und religiösen Anschauungen aberkannt würde. Diese grosse Vielfalt der Sichtweisen darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass nicht nur Rechte universal sind, sondern auch die menschlichen Person, die Gegenstand dieser Rechte ist.
Das Leben der Gemeinschaft, sowohl im Inland als auch auf internationaler Ebene, zeigt deutlich, dass die Achtung der Rechte und der Garantien, die aus ihnen folgen, Massnahmen für das Gemeingut sind, die zur Beurteilung der Beziehung zwischen Gerechtigkeit und Ungerechtigkeit, Armut und Entwicklung, Sicherheit und Konflikt dienen.
Die Förderung der Menschenrechte bleibt nach wie vor die wirksamste Strategie für die Beseitigung von Ungleichheiten zwischen den Ländern und sozialen Gruppen, und für die Erhöhung der Sicherheit. Tatsächlich werden die Opfer von Not und Verzweiflung, deren menschliche Würde durch Straflosigkeit verletzt wird, leichte Beute für den Aufruf zur Gewalt, und sie können dann den Frieden verletzen.
Das Gemeinwohl, das die Menschenrechte zu sichern helfen, kann jedoch nicht nur durch korrekte Methoden erzielt werden; noch weniger dadurch, einen Ausgleich zwischen konkurrierenden Rechten zu erreichen. Das Verdienst der Allgemeinen Menschenrechtserklärung besteht darin, dass sie verschiedene Kulturen befähigt hat, rechtlichen und institutionellen Modellen Ausdruck zu verleihen und sie um einen grundlegenden Kern der Werte und damit der Rechte herum zu entwickeln.
Heute müssen die Anstrengungen angesichts des Druckes, die Grundlagen der Menschenrechtserklärung neu zu legen und ihre innere Einheit aufzugeben, verdoppelt werden, sonst erleichtert man eine Abkehr vom Schutz der Menschenwürde hin zur Befriedigung oberflächlicher Interessen und oft partikulärer Absichten. Die Erklärung wurde ein «gemeinsamer Standard für die Erreichung eines Zieles» (Präambel) und kann nicht bruchstückhaft angewandt werden, je nach Trends oder selektiver Auswahl, die lediglich Gefahr laufen, im Widerspruch zur Einheit der menschlichen Person zu stehen und damit der Unteilbarkeit der Menschenrechte zu widersprechen.
Die Erfahrung zeigt, dass die Rechtmässigkeit oft über die Gerechtigkeit triumphiert, wenn das Beharren auf Rechten sie als ausschliessliches Ergebnis der gesetzgebenden Erlasse oder als normative Entscheidungen erscheinen lässt, die von den verschiedenen Einrichtungen derer, die an der Macht sind, stammen.
Rechte, die rein auf ihre Rechtmässigkeit hin eingefordert werden, laufen Gefahr, zu schwachen Positionen zu werden, weil sie von ethischen und rationalen Dimensionen getrennt werden, die ja ihr Grund und ihr Ziel sind.
Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte hat vielmehr die Überzeugung bestärkt, dass die Achtung der Menschenrechte hauptsächlich in unveränderlicher Gerechtigkeit verankert ist, auf der die Verbindlichkeit der internationalen Proklamationen ja ebenfalls basiert.
Dieser Aspekt wird häufig übersehen, wenn der Versuch unternommen wird, Rechte ihrer wahren Funktion im Namen einer engen, nutzungsorientierten Perspektive zu berauben.
Da die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten ganz natürlich aus dem menschlichen Miteinander hervorgehen, wird leicht vergessen, dass sie die Frucht eines allgemeinen Vorverständnisses von Gerechtigkeit sind, die in erster Linie auf der Solidarität zwischen den Mitgliedern der Gesellschaft baut und damit zu allen Zeiten und unter allen Völkern gültig ist.
Diese Intuition wurde schon im fünften Jahrhundert von Augustinus von Hippo, einem der grossen Meister unseres geistigen Erbes, zum Ausdruck gebracht. Er lehrte das Wort: Was du nicht willst, das man dir tu, das füg auch keinem anderen zu, «kann sich nicht in irgendeiner Weise je nach den verschiedenen Vereinbarungen, die es in der Welt gibt, verändern» (De Doctrina Christiana, III, 14). Menschenrechte müssen als Ausdruck der Gerechtigkeit respektiert werden und nicht nur, weil sie durch den Willen des Gesetzgebers durchsetzbar sind.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, mit dem Voranschreiten der Geschichte ergeben sich neue Situationen, und es wird der Versuch unternommen, sie mit neuen Rechten zu verknüpfen. Unterscheidungsvermögen, das heisst, die Fähigkeit zur Unterscheidung zwischen Gut und Böse, wird im Kontext der Anforderungen, die das Leben und Verhalten von Personen, Gemeinden und Völker stellen, immer wichtiger. Bei der Auseinandersetzung mit dem Thema der Rechte ist Unterscheidungsvermögen eine unverzichtbare und fruchtbare Tugend, da es ja um wichtige Situationen und tiefgründige Wahrheiten handelt.
Unterscheidungsvermögen zeigt nämlich, dass die ausschliessliche Beauftragung einzelner Staaten, mit ihren Gesetzen und Institutionen die endgültige Verantwortung für die Erfüllung der Erwartungen von Personen, Gemeinden und für ganze Völker zu übernehmen, manchmal solche Folgen haben kann, dass die Möglichkeit einer sozialen Ordnung und der Respekt für die Würde und Rechte der Person ausgeschlossen bleibt.
Auf der anderen Seite kann eine Lebensperspektive, die in der religiösen Dimension fest verankert bleibt, helfen, dieses Ziel zu erreichen, da die Anerkennung des trans­zendenten Wertes eines jeden Mannes und jeder Frau die Bekehrung der Herzen begünstigt und zu einer Überzeugung führt, die hilft, jeder Art von Gewalt, Terror und Krieg zu widerstehen und Gerechtigkeit und Frieden zu fördern.
Dies liefert auch genau den Kontext für jenen interreligiösen Dialog, den die Vereinten Nationen zu unterstützen aufgerufen sind, wie sie auch den Dialog in anderen Bereichen menschlichen Handelns unterstützen. Der Dialog sollte als das Mittel erkannt werden, durch das die verschiedenen Teile der Gesellschaft ihre je eigene Sichtweise artikulieren können und durch das sie einen Konsens um die die einzelnen Werte und Ziele betreffende Wahrheit herum aufbauen können.
Natürlich müssen die Menschrechte das Recht der Religionsfreiheit einschliessen, und zwar als Ausdruck einer zugleich individuellen als auch gemeinschaftlichen Dimension. Eine Vorstellung, die die Einheit der Person ausdrückt, auch wenn sie klar zwischen der Stellung des Bürgers und des Gläubigen unterscheidet.
Die Tätigkeit der Vereinten Nationen hat in den vergangenen Jahren sichergestellt, dass die öffentliche Debatte Sichtweisen Raum erschlossen hat, die von einer religiösen Perspektive in all ihren Dimensionen inspiriert ist, einschliesslich der Rituale, des Gottesdienstes, der Erziehung, der Verbreitung von Informationen wie auch der Freiheit, eine Religion zu bekennen oder zu wählen.
Es ist daher unbegreiflich, dass Gläubige einen Teil ihrer selbst unterdrücken müssen, nämlich ihren Glauben, um aktive Bürger zu sein. Es sollte niemals erforderlich sein, Gott zu verleugnen, um in den Genuss der eigenen Rechte zu kommen.
Die mit der Religion verbundenen Rechte sind um so schutzbedürftiger, wenn sie einer säkularen Ideologie oder zu religiösen Mehrheitspositionen exklusiver Art gegengesetzt angesehen werden. Die volle Gewährleistung der Religionsfreiheit kann nicht auf die Kultfreiheit beschränkt werden, sondern muss in richtiger Weise die öffentliche Dimension der Religion berücksichtigen, also die Möglichkeit der Gläubigen, ihre Rolle im Aufbau der sozialen Ordnung zu spielen.
Tatsächlich tun sie das schon, beispielsweise durch ihre einflussreiche und grosszügige Beteiligung in einem weiten Netzwerk von Initiativen, die von Universitäten, wissenschaftlichen Einrichtungen und Schulen bis zu Einrichtungen der Gesundheitsfürsorge und karitativen Organisationen im Dienste der Ärmsten und Benachteiligten reichen. Die Weigerung, den Beitrag zur Gesellschaft anzuerkennen, der in der religiösen Dimension und der Suche des Absoluten wurzelt – schon in ihrer Natur Ausdruck der Gemeinschaft zwischen Personen –, würde zweifelsohne einen individualistischen Ansatz den Vorzug geben und die Einheit der Person aufsplittern.
Meine Anwesenheit in dieser Versammlung ist Zeichen der Wertschätzung für die Vereinten Nationen und ist als Ausdruck der Hoffnung gemeint, dass die Organisation immer mehr als Zeichen der Einheit zwischen den Staaten und als Instrument des Dienstes an der gesamten Menschheitsfamilie nützen kann.
Sie drückt auch den Willen der katholischen Kirche aus, den ihr eigenen Beitrag beim Aufbau internationaler Beziehungen solcher Art zu leisten, die erlauben, dass jede Person und jedes Volk merkt, dass sie bzw. es  eine unersetzliche Rolle spielt.
In einer Weise, die mit ihrem Beitrag im ethischen und moralischen Bereich und mit dem freien Handeln ihrer Gläubigen im Einklang steht, arbeitet die Kirche auch durch die internationale Tätigkeit des Heiligen Stuhls an der Verwirklichung dieser Ziele.
In der Tat hat der Heilige Stuhl immer einen Platz in der Versammlung der Nationen gehabt und damit seinen besoneren Charakter als Subjekt im internationalen Bereich bekundet. Wie die Vereinten Nationen kürzlich bestätigt haben, leistet der Heilige Stuhl dabei seinen Beitrag gemäss den Vorgaben des internationalen Rechts; er hilft dieses Recht zu bestimmen und bezieht sich darauf.
Die Vereinten Nationen bleiben ein bevorzugter Ort, an dem die Kirche bemüht ist, ihre Erfahrung «der Humanität» einzubringen, die sie über Jahrhunderte unter den Völkern aller Rassen und Kulturen entwickelt hat, und sie allen Mitgliedern der internationalen Gemeinschaft zur Verfügung zu stellen.
Diese Erfahrung und Tätigkeit, die darauf abzielt, für jeden Gläubigen Freiheit zu garantieren, versucht auch, den Schutz der Personenrechte zu verstärken. Jene Rechte gründen sich auf die transzendente Natur der Person und sind ihr nachgestaltet. Sie erlaubt Männern und Frauen, ihren Glaubensweg und ihre Suche nach Gott in dieser Welt zu verwirklichen. Die Anerkennung dieser Dimension muss verstärkt werden, wenn wir die Hoffnung der Menschheit auf eine bessere Welt unterstützen wollen und wenn wir die Bedingungen für Frieden, Entwicklung, Zusammenarbeit und die Bewahrung der Rechte für die zukünftige Generationen schaffen wollen.
In meiner letzten Enzyklika, Spe salvi, habe ich darauf hingewiesen, dass «die immer neue, beschwerliche Suche des rechten Weges, die menschlichen Angelegenheiten zu ordnen, Aufgabe einer jeden Generation ist» (Nr. 25). Für Christen ist diese Aufgabe aus der Hoffnung motiviert, die aus dem Heilswerk Jesu Christi entspringt. Das ist der Grund, warum die Kirche froh ist, mit dieser angesehenen Organisation verbunden zu sein, die mit der Verantwortung betraut ist, den Frieden und den guten Willen in der ganzen Welt zu fördern. Liebe Freunde, ich danke Ihnen für die heutige Gelegenheit, mich an Sie zu wenden, und ich verspreche Ihnen die Unterstützung durch meine Gebete für das Fortführen Ihrer edlen Aufgabe.
Bevor ich mich von dieser angesehenen Versammlung verabschiede, möchte ich allen hier vertretenen Nationen meine Grüsse in den offiziellen Sprachen entrichten:
Friede und Wohlstand mit Gottes Hilfe!

Quelle: www.zenit.org (Übersetzung aus dem Englischen durch zenit.org)

DEZA

Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit der Schweiz

Kultur - unerschöpfliche Quelle des Austauschs

Nein, Kultur ist weder Luxus noch Privileg der prosperierenden Länder und der Vermögenden. Sie ist ein Reichtum und gehört zum Erbe der Menschheit genau so wie das Recht und der freie Zugang zu Wissen oder die Redefreiheit. Aminata Traoré, ehemalige malische Kulturministerin und Gründerin des Afrikanischen Sozialforums, verteidigt die kulturelle Vielfalt ohne Umschweife und stellt das überaus praktische, aber vereinfachende «Denken von der Stange» als verlockendes Produkt der Political Correctness an den Pranger: «Das eindimensionale Denken, das die vorherrschende Wirtschaftsordnung prägt, ist von Entzivilisierung und Entmenschlichung begleitet.»

Nein, Kultur ist kein Luxus, sie ist eine Notwendigkeit. Sie fördert den Austausch und das gegenseitige Verständnis unter den Völkern. Sie verbindet Zivilisationen über Raumund Zeitgrenzen hinweg. Sie ist ein Abbild für den Reichtum der Frauen und Männer, die allesamt die gepfefferte Würze der menschlichen Natur ausmachen. Sie gibt Orientierung. Sie wurzelt in unserer kollektiven Erinnerung. Sie ist ein Lebenstrunk, der unsere Gegenwart nährt und unseren Weg in die Zukunft skizziert.

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Blumen des Friedens

Hier sollen Beiträge aus aller Welt weitergegeben werden, die zum Frieden beitragen. Es sollen Modelle und Ideen sein, die zur gewaltfreien und friedlichen Konfliktlösungen vom Kindergarten bis zur Weltdiplomatie reichen. Alle Berufs- und Wissenschaftsbereiche, die Politik, Bürgerbewegungen, die internationalen Organisationen (UNO und UNESCO usw.) könnten sich auf ihren Beitrag zum friedlichen Zusammenleben besinnen und dieses Grundanliegen verstärken. Gerade anlässlich des 60. Jahrestages der „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“ (1948) ist diese Besinnung auf die ursprünglichen Anliegen des Zusammenlebens nötig. Die grausamen völkerrechtswidrigen Kriege, die zunehmende Schere von Armut und Reichtum und die rücksichtslose Gewinnmaximierung verletzen zahlreiche gültige Abkommen und gesetzlichen Grundlagen. Die allermeisten Menschen auf diesem Globus wollen diese Kriege und Ausbeutung nicht. Sie wollen in Frieden, Gleichwertigkeit und Gerechtigkeit ihr Leben leben. Und zur Verwirklichung dazu, zu Kultur und Frieden, kann jeder Mensch viel beitragen. Die Möglichkeiten dazu sind viel näher als man glaubt: Familie, Schule, Kinder und Jugendliche, Gemeinden, Vereine, Firmen und Institutionen können dazu einen kreativen und konstruktiven Beitrag im Rahmen ihres Wirkens leisten. Dieses dem Gemeinwohl verpflichtete soziale Tätigwerden bewirkt meist mehr Resonanz als teure Beratungsfirmen und Werbeaktionen. Im ehrlichen und gleichwertigen Gespräch unter Bürgerinnen und Bürger, mit unseren Kindern und Jugendlichen kommt so ein reichhaltiger bunter Strauss zusammen, dass jeder seine Blume des Friedens weitergeben kann.

Urs und Lene Knoblauch, März 2008

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Mit freundlicher Genehmigung des Schweizer Hilfsvereins für das Albert-Schweitzer-Spital in Lambarene.
Die Schriftreihe "Ehrfurcht vor dem Leben - Albert Schweitzer" finden Sie unter
www.albert-schweitzer.ch.